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Erfolgsmessung in Wirtschaftsbetrieben und
Ämtern mit und ohne Einnahmen

in Wirtschaftsbetrieben:
Gewinn oder Verlust in der Bilanz
+ Wertausgleich für politisch gewünschte Leistungen.
+ Wertausgleich für Dienstleistungen an andere Abteilungen
+ Wertausgleich für Dienstleistungen anderer Abteilungen.
Ziel erreicht, wenn diese Berechnung einen Gewinn ausweist.
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in Ämtern mit Einnahmen:
Eigene Einnahmen der Abteilung
+ Wertausgleich für politisch gewünschte Leistungen.
+ Wertausgleich für Dienstleistungen an andere Abteilungen
- Echtkosten
- Wertausgleich für Dienstleistungen anderer Abteilungen.
Ziel erreicht, wenn diese Berechnung einen Gewinn ausweist.

in Ämtern ohne Einnahmen:
+ Wertausgleich für politisch gewünschte Leistungen.
+ Wertausgleich für Dienstleistungen an andere Abteilungen
- Echtkosten
- Wertausgleich für Dienstleistungen anderer Abteilungen.
Ziel erreicht, wenn diese Berechnung einen Gewinn ausweist.

Ablieferungen an die Stadtkasse (zum Beispiel Sparkasse) sind gesondert zu vereinbaren und dem Etat nicht zu belasten. Zweckgebundene Spenden sind wie Ablieferungen zu behandeln. Privatisierungserlöse sind nicht gutzurechnen.
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So werden die Leistungen definiert: Politisch gewünschte Leistungen sind Zugeständnisse, die keinen wirtschaftlich messbaren Zweck erfüllen. Verrechnungen / Vergütungen für politisch gewünschte Leistungen erfolgen zu Lasten des Etats aus Steuern und Zuweisungen ohne die eigenen Einnahmen der Stadt, die die Abteilungen selbst erwirtschaften (Eintrittsgelder, Gebühren....) Alle Verrechnungen erfolgen zu Marktpreisen. Marktpreise sind Preise, die ein Wirtschaftsunternehmen für die gleiche Dienstleistung verlangen könnte. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Einnahmen eines Amtes sind alle Einnahmen, die aus dem laufenden Betrieb des Amtes erwirtschaftet werden. Substanzverkäufe zum Ausgleich eines Defizits sind keine Einnahmen. Kosten sind alle Kosten, die das Amt verursacht, z. B. Prüfungskosten und Dienstleistungen. Bemessung zu Echtkosten, soweit keine Verrechnungspreise existieren. Dienstleistungen für andere Abteilungen sind Arbeiten, die andere Abteilungen für ihre Zwecke anfordern oder beanspruchen müssen, also z. B. Rechtsgutachten der Rechtsabteilung, Prüfungsgebühren des Prüfungsamtes.

So erfolgt der Wertausgleich für erbrachte Leistungen in Kommunen: Die Summe der Wertausgleiche von oder für abteilungsüberschreitende Leistungen gleicht sich innerhalb der Kommune aus, das bedeutet, der Saldo beträgt Null. Es gibt keine zuzurechnende Leistung, die nicht irgend jemandem oder irgendeiner Abteilung belastet werden würde. Der Wertausgleich für politisch gewünschte Leistungen, z. B. eintrittsfreie Konzerte der Musikschule, ist aus dem jeweiligen Etat der Stadt, ohne die Abteilungseinnahmen, zu bestreiten. Gutschrift und Belastung gleichen sich ebenfalls aus.

Erfolgsmessung
Erfolgsmessung in Wirtschaftsbetrieben und Ämtern mit und ohne Einnahmen
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IB2S-Non-Profit-Orga-Modell
in Wirtschaftsbetrieben und
Ämtern mit und ohne Einahmen

Foto: © M. Fröhlich / pixelio